Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-1 (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-2 (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-3 (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/20#abs-4 (4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.
Wird zitiert von 199 Entscheidungen zu § 20 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 5450/21Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 180/14Zitiert von 12
- VG Augsburg, 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.03.2013 – 14 L 418/13Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.04.2018 – 1 K 8555/17
- VG Stuttgart, 01.03.2017 – 1 K 2693/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 13.08.2026 – 6 K 4861/24Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei rechtswidriger Gutachtenanforderung nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 – 13 S 2074/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – 7 L 139/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. I S. 3083
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 20 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2279)
BGBl. 2010 I S. 2279
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.